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AGB

  1. Geltungsbereich

    Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen der Logiplast GmbH (im folgenden Logiplast genannt) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. 
    Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

  2. Angebote und Preise

    Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Für die Beschreibung der Beschaffenheit der Waren ist die schriftliche Vereinbarung im Kaufvertrag oder Lieferschein maßgeblich. Abbildungen, Maße, Farb- und Gewichtsangaben im Katalog und auf der Homepage sind nur annähernd; Änderungen bleiben vorbehalten.

  3. Lieferzeit

    Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 
    Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 
    Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der Unmöglichkeit der Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Beim Eintritt von Hindernissen, ob bei uns oder unseren Vorlieferanten, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und die wir trotz den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten (z.B. höhere Gewalt, Streik und/oder Aussperrung), sind wir berechtigt, die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Wir werden solche Umstände dem Besteller unverzüglich mitteilen.

  4. Gefahrübergang bei Versendung

    Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

  5. Eigentumsvorbehalt

    Bis zur Erfüllung aller Forderungen (ausschließlich sämtlicher Saldo-Forderungen aus Kontokorrent) die Logiplast aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden der Logiplast die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach Ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig und mehr als 20 % übersteigt. 
    Die Ware bleibt Eigentum der Logiplast, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Logiplast als Lieferant, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Logiplast durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Logiplast übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum der Logiplast unentgeltlich. Ware, an der die Logiplast (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgendem als Vorbehaltsware bezeichnet., 
    Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldo-Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Logiplast ab. Die Logiplast ermächtigt ihn widerruflich, die an die Logiplast abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. 
    Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum der Logiplast hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Logiplast ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Logiplast die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller. 
    Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Logiplast berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

  6. Zahlung

    Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Logiplast 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. 
    Gerät der Besteller in Verzug, so ist die Logiplast berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Logiplast ist zulässig. 
    Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

  7. Sachmängelhaftung

    Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den Besteller: Liegt ein nicht unerheblicher Mangel der Kaufsache vor, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Die Nacherfüllung kann verweigert werden, solange der Besteller seine Zahlungspflichten nicht in dem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht. 
    Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Besteller das Wahlrecht der Minderung oder des Rücktritts vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zu. Weitere Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren. Diese Vereinbarungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge. Der geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen gilt der Ausschluss Der Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung auslöst. Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadenersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach der Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Fall tritt Verjährung erst nach fünf Jahren ein. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist, jedoch kann der Besteller die Zahlung des Kaufpreises soweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung berechtigt sein würde. Ansprüche aus Herstellerregress bleiben unberührt. Sind Betriebs-, Wartungshinweise und für den Einbau des Produkts zu verwendende technischen Regelwerke nicht beachtet worden, Teile ausgewechselt worden oder wurde ohne unsere Zustimmung in den Liefergegenstand eingegriffen, so bestehen für den Besteller keinerlei Ansprüche. Es sei denn, der Besteller kann einwandfrei nachweisen, dass der festgestellte Mangel auf anderen Ursachen beruht.

  8. Sonstiges

    Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 
    Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Logiplast GmbH
Dunkerstraße 41
46325 Borken

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